
Bestellungsvorrang für Ziviltechniker
Gem. §351 der Zivilprozeßordung (ZPO) gebührt öffentlich bestellten
Sachverständigen wie Zivil- technikern ein Bestellungsvorrang, sofern
nicht "besondere Umstände etwas anderes notwendig machen". "Öffentlich bestellt" bedeutet hier durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde ermächtigt.
|

|
|
|
| Der Ziviltechniker als Gerichtssachverständiger |
Im Unterschied zu den historisch gewachsenen Fachgebieten des
Gerichtslistenwesens geht die Befugnis des Ziviltechnikers weiter und
umfasst das gesamte Spektrum seines Berufsbildes.
Ziviltechniker sind "öffentlich bestellte Sachverständige" (öffentlich bestellt bedeutet durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde).
Der Gerichtssachverständige dagegen wird nicht bestellt, sondern nur zertifiziert und ist im Unterschied zum Ziviltechniker auch nicht befugt das
Hoheitszeichen der Republik Österreich zu führen. Bei Gericht gibt es
keinen gesetzlichen Bestellungsvorrang für allgemein beeidete
Sachverständige, weil sie mit der Eintragung in die
Gerichtssachverständigenliste nicht zu "öffentlich bestellten" werden. |
|