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Bestellungsvorrang für Ziviltechniker

Gem. §351 der Zivilprozeßordung (ZPO) gebührt öffentlich bestellten Sachverständigen wie Zivil- technikern ein Bestellungsvorrang, sofern nicht "besondere Umstände etwas anderes notwendig machen".
"Öffentlich bestellt" bedeutet hier durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde ermächtigt.


 
Der Ziviltechniker als Gerichtssachverständiger

Im Unterschied zu den historisch gewachsenen Fachgebieten des Gerichtslistenwesens geht die Befugnis des Ziviltechnikers weiter und umfasst das gesamte Spektrum seines Berufsbildes. Ziviltechniker und Gerichtssachverständige sind gleichermaßen "öffentlich bestellte Sachverständige" (durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. durch Zertifizierung durch die Justizverwaltung).

Der Gerichtssachverständige ist im Unterschied zum Ziviltechniker nicht befugt das Hoheitszeichen der Republik Österreich zu führen und ist auch keine Urkundsperson.

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