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Bestellungsvorrang für Ziviltechniker

Gem. §351 der Zivilprozeßordung (ZPO) gebührt öffentlich bestellten Sachverständigen wie Zivil- technikern ein Bestellungsvorrang, sofern nicht "besondere Umstände etwas anderes notwendig machen".
"Öffentlich bestellt" bedeutet hier durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde ermächtigt.


 
Der Ziviltechniker als Gerichtssachverständiger
Im Unterschied zu den historisch gewachsenen Fachgebieten des Gerichtslistenwesens geht die Befugnis des Ziviltechnikers weiter und umfasst das gesamte Spektrum seines Berufsbildes. Ziviltechniker sind "öffentlich bestellte Sachverständige" (öffentlich bestellt bedeutet durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde).

Der Gerichtssachverständige dagegen wird nicht bestellt, sondern nur zertifiziert und ist im Unterschied zum Ziviltechniker auch nicht befugt das Hoheitszeichen der Republik Österreich zu führen. Bei Gericht gibt es keinen gesetzlichen Bestellungsvorrang für allgemein beeidete Sachverständige, weil sie mit der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht zu "öffentlich bestellten" werden.
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