
Der Ziviltechniker als Gerichtssachverständiger Im Unterschied zu den historisch gewachsenen Fachgebieten des
Gerichtslistenwesens geht die Befugnis des Ziviltechnikers weiter und
umfasst das gesamte Spektrum seiner universitären Ausbildung.
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| Das österr. Sachverständigenwesen |
Grundsätzlich gilt jedermann mit dem nötigen Fachwissen oder der
nötigen Fertigkeit als "sachverständig" oder "sachkundig", ohne
erhebliche Erfahrung und eine fundierte Ausbildung wird es aber auch
nicht gehen. Manche
Berufsgruppen (z.B. Ziviltechniker) sind vom Berufsrecht her ex lege
zur Befunderstellung oder der Erstellung von Gutachten befugt. Die
Interessensvertretung der Gerichtssachverständigen ist der nach
Vereinsrecht organisierte Hauptverband. Amtliche Sachverständige sind einer Behörde beigestellt und weisungsgebunden.
Man unterscheidet:
- Privatsachverständige
- Amtssachverständige
- Allgem. beeidete & gerichtlich zertifizierte Sachverständige
§ 1299 ABGB. Wer
sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke
öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft
übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht
gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den
nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen,
Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat
aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit
desselben gewußt; oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können,
so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last. |
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