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Der Ziviltechniker als Gerichtssachverständiger

Im Unterschied zu den historisch gewachsenen Fachgebieten des Gerichtslistenwesens geht die Befugnis des Ziviltechnikers weiter und umfasst das gesamte Spektrum seiner universitären Ausbildung.


 
Das österr. Sachverständigenwesen

Grundsätzlich gilt jedermann mit dem nötigen Fachwissen oder der nötigen Fertigkeit als "sachverständig" oder "sachkundig", ohne erhebliche Erfahrung und eine fundierte Ausbildung wird es aber auch nicht gehen. Manche Berufsgruppen (z.B. Ziviltechniker) sind vom Berufsrecht her ex lege zur Befunderstellung oder der Erstellung von Gutachten befugt. Die Interessensvertretung der Gerichtssachverständigen ist der nach Vereinsrecht organisierte Hauptverband. Amtliche Sachverständige sind einer Behörde beigestellt und weisungsgebunden.

Man unterscheidet:

  • Privatsachverständige
  • Amtssachverständige
  • Allgem. beeidete & gerichtlich zertifizierte Sachverständige
§ 1299 ABGB. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.
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