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10.01.2006 Elektronischer Rechnungscharakter
Mit Erlass des BMF BMF-010219/0163-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005 wird festgelegt, welche Formalanforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen gestellt werden. Succus: Die geforderte Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gem. UStG 1994 §11 (2) ist nur dann gewährleistet, wenn die Rechnung mit einer fortgeschrittenen digitalen Signatur versehen ist oder im EDI-Verfahren erfolgt, anderenfalls wird dem Schriftstück a priori Rechnungscharakter abgesprochen. Das angewandte Verfahren muss nachprüfbar sein und ist zu dokumentieren, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Alles soweit gut & schön. Nach
Auffassung des BMF stellen nun per Telefax übermittelte Rechnungen
gleichfalls elektronische Rechnungen dar, ab 1.1.2007 sind diese ebenfalls
zu signieren und damit bedeutet dieser Sachverhalt das faktische Aus
für Faxrechnungen - facsimile requiescat in pace! Nun
verhält es sich so, dass die
Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts einer Papierrechnungen in keinster Weise
gewährleistet ist. Diese Verordnung
diskriminiert somit die elektronische Rechnung gegenüber der
Papierrechnung und bringt Unruhe und Unsicherheit in eingeführte
Rechnungslegungsgebarungen zwischen Unternehmern welche dies als Vorsteuerabzugsschikane bezeichnen. Weiters erhebt sich die Frage, ob die Forderung der Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung zur Vorsteuerabzugsberechtigung haltbar ist, während diese "Kriterien" für Papierrechnungen nicht gelten. |