10.01.2006 Elektronischer Rechnungscharakter
Mit Erlass des BMF BMF-010219/0163-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005 wird festgelegt, welche Formalanforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen gestellt werden.
Succus:
Die geforderte Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts
einer elektronischen Rechnung gem. UStG 1994 §11
(2) ist nur
dann gewährleistet, wenn die Rechnung mit einer fortgeschrittenen
digitalen Signatur
versehen ist oder im EDI-Verfahren erfolgt, anderenfalls wird dem
Schriftstück a priori Rechnungscharakter abgesprochen. Das angewandte Verfahren
muss nachprüfbar sein und ist zu dokumentieren, die Echtheit der
Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts muss für die Dauer von
sieben Jahren
gewährleistet sein. Alles soweit gut & schön.
Nach
Auffassung des BMF stellen nun per Telefax übermittelte Rechnungen
gleichfalls elektronische Rechnungen dar, ab 1.1.2007 sind diese ebenfalls
zu signieren und damit bedeutet dieser Sachverhalt das faktische Aus
für Faxrechnungen - facsimile requiescat in pace!
Nun
verhält es sich so, dass die
Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts einer Papierrechnungen in keinster Weise
gewährleistet ist. Diese Verordnung
diskriminiert somit die elektronische Rechnung gegenüber der
Papierrechnung und bringt Unruhe und Unsicherheit in eingeführte
Rechnungslegungsgebarungen zwischen Unternehmern welche dies als Vorsteuerabzugsschikane bezeichnen.
Aus persönlicher
Erfahrung darf ich anmerken, dass mir
jährlich sicher mehr Einschreiben verloren gehen, als emails nicht
ankommen und ich das Telefax ohnehin für ein archaisches Kommunikationsmittel zweifelhafter Rechtssicherheit halte. Weiters
erhebt sich die Frage, ob die Forderung der Echtheit der
Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts
einer elektronischen Rechnung zur Vorsteuerabzugsberechtigung haltbar
ist, während diese "Kriterien" für Papierrechnungen nicht gelten.
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