10.01.2006 Elektronischer Rechnungscharakter
Mit Erlass des BMF BMF-010219/0163-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005 wird festgelegt, welche Formalanforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen gestellt werden.
Succus:
Die geforderte Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts
einer elektronischen Rechnung gem. UStG 1994 §11
(2) ist nur
dann gewährleistet, wenn die Rechnung mit einer fortgeschrittenen
digitalen Signatur
versehen ist oder im EDI-Verfahren erfolgt, anderenfalls wird dem
Schriftstück Rechnungscharakter abgesprochen. Das angewandte Verfahren
muss nachprüfbar sein und ist zu dokumentieren, die Echtheit der
Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts muss für die Dauer von
sieben Jahren
gewährleistet sein. Alles soweit gut & schön.
Nach
Auffassung des BMF stellen nun per Telefax übermittelte Rechnungen
gleichfalls elektronische Rechnungen dar, ab 1.1.2007 sind diese ebenfalls
zu signieren und damit bedeutet dieser Sachverhalt das faktische Aus
für Faxrechnungen - facsimile requiescat in pace!
Nun
verhält es sich so, dass die
Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts einer Papierrechnungen in keinster Weise
gewährleistet ist. Diese Verordnung
diskriminiert somit die elektronische Rechnung gegenüber der
Papierrechnung und bringt Unruhe und Unsicherheit in eingeführte
Rechnungslegungsgebarungen zwischen Unternehmern welche dies als Vorsteuerabzugsschikane bezeichnen. Aus persönlicher
Erfahrung darf ich anmerken, dass mir
jährlich sicher mehr Einschreiben verloren gehen, als emails nicht
ankommen. Weiters
erhebt sich die Frage, ob die Forderung der Echtheit der
Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts
einer elektronischen Rechnung zur Vorsteuerabzugsberechtigung haltbar
ist, während diese "Kriterien" für Papierrechnungen nicht gelten. Nicht
unproblematisch stellt sich ebenfalls die mangelnde rechtliche Akzeptanz des wohl weltweit
verbreitetsten
asymmetrischen Verschlüsselungsverfahrens dar - PGP.
Es ist nicht
einzusehen, dass ein PGP keypair de facto diskriminiert wird, sofern am
"web of
trust" eine akkreditierte oder legitimierte Stelle teilnimmt, z.B.
Signaturdiensteanbieter, Notare oder Ziviltechniker. Es zeugt von
keiner besonderen
Weitsicht in der Entwicklung unserer Signaturgesetzgebung PGP zu
ignorieren, bzw. das
"web of trust" gegenüber einer Zertifikatshierarchie kategorisch
geringzuschätzen. Immerhin unterliegt ein solcher Sachverhalt zumindest
der gerichtlich freien Beweiswürdigung - §2 (2) SigG. Last
but not least zwingt dieser Kunstgriff Unternehmer zu erheblichen
Investitionen in
Microsoft-Windows-basierende Software da die Unterstützung der nötigen
Singaturinfrastruktur unter anderen Plattformen wie Linux, BSD oder Mac
OS-X nicht gegeben und für den Laien nicht betreibbar ist. Das
Bekenntnis der Politik zu Open Source und Plattformunabhängigkeit
bleibt wohl ein Lippenbekenntnis, Microsoft-Hörigkeit und Kurzsicht
bleibt die Realität. Die mangelnde Benutzerakzeptanz der Chipkarten und
Signaturlösungen selbst unter Windows ist die Quittung für die
Komplexität und Benutzerfeindlichkeit der Gesamtarchitektur.
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