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10.01.2006 Elektronischer Rechnungscharakter

Mit Erlass des BMF BMF-010219/0163-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005 wird festgelegt, welche Formalanforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen gestellt werden.

Succus: Die geforderte Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gem. UStG 1994 §11 (2) ist nur dann gewährleistet, wenn die Rechnung mit einer fortgeschrittenen digitalen Signatur versehen ist oder im EDI-Verfahren erfolgt, anderenfalls wird dem Schriftstück Rechnungscharakter abgesprochen. Das angewandte Verfahren muss nachprüfbar sein und ist zu dokumentieren, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Alles soweit gut & schön.

Nach Auffassung des BMF stellen nun per Telefax übermittelte Rechnungen gleichfalls elektronische Rechnungen dar, ab 1.1.2007 sind diese ebenfalls zu signieren und damit bedeutet dieser Sachverhalt das faktische Aus für Faxrechnungen - facsimile requiescat in pace!

Nun verhält es sich so, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer Papierrechnungen in keinster Weise gewährleistet ist. Diese Verordnung diskriminiert somit die elektronische Rechnung gegenüber der Papierrechnung und bringt Unruhe und Unsicherheit in eingeführte Rechnungslegungsgebarungen zwischen Unternehmern welche dies als Vorsteuerabzugsschikane bezeichnen. Aus persönlicher Erfahrung darf ich anmerken, dass mir jährlich sicher mehr Einschreiben verloren gehen, als emails nicht ankommen.

Weiters erhebt sich die Frage, ob die Forderung der Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung zur Vorsteuerabzugsberechtigung haltbar ist, während diese "Kriterien" für Papierrechnungen nicht gelten.

Nicht unproblematisch stellt sich ebenfalls die mangelnde rechtliche Akzeptanz des wohl weltweit verbreitetsten asymmetrischen Verschlüsselungsverfahrens dar - PGP. Es ist nicht einzusehen, dass ein PGP keypair de facto diskriminiert wird, sofern am "web of trust" eine akkreditierte oder legitimierte Stelle teilnimmt, z.B. Signaturdiensteanbieter, Notare oder Ziviltechniker. Es zeugt von keiner besonderen Weitsicht in der Entwicklung unserer Signaturgesetzgebung PGP zu ignorieren, bzw. das "web of trust" gegenüber einer Zertifikatshierarchie kategorisch geringzuschätzen. Immerhin unterliegt ein solcher Sachverhalt zumindest der gerichtlich freien Beweiswürdigung - §2 (2) SigG.

Last but not least zwingt dieser Kunstgriff Unternehmer zu erheblichen Investitionen in Microsoft-Windows-basierende Software da die Unterstützung der nötigen Singaturinfrastruktur unter anderen Plattformen wie Linux, BSD oder Mac OS-X nicht gegeben und für den Laien nicht betreibbar ist. Das Bekenntnis der Politik zu Open Source und Plattformunabhängigkeit bleibt wohl ein Lippenbekenntnis, Microsoft-Hörigkeit und Kurzsicht bleibt die Realität. Die mangelnde Benutzerakzeptanz der Chipkarten und Signaturlösungen selbst unter Windows ist die Quittung für die Komplexität und Benutzerfeindlichkeit der Gesamtarchitektur.

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