Langtitel Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG) sowie Änderung der Gewerbeordnung 1973 (NR: GP XVIII RV 498 AB 1492 S. 153. BR: 4745 AB 4752 S. 580.) StF: BGBl. Nr. 156/1994 Änderung
idF: BGBl. I Nr. 86/1997 (VfGH)
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81.
BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
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Artikel I
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG)
1. ABSCHNITT
Ziviltechniker
Begriff
§ 1. (1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind
natürliche Personen, die auf technischen oder naturwissenschaftlichen
oder montanistischen Fachgebieten oder auf Fachgebieten der
Bodenkultur auf Grund einer vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:
1. Architekten,
2. Ingenieurkonsulenten.
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§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |
Befugnisse § 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums an einer inländischen Universität sind. Weiters an Absolventen des ,,studium irregulare'' Ingenieurgeologie an der Universität Wien, der TU Wien und der BOKU Wien. |
§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine
besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer
Befugnis umfaßten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden,
überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen
Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung
von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechtes, ferner zur Übernahme von
Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem
Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind
von den Ziviltechnikern berechtigt:
a) die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes,
insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen,
Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und
Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom
künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von
Bedeutung sind;
b) die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Verfassung von
Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von
Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen
Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem
Stande der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden,
einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur
Bekanntgabe von Fluchtlinien;
c) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung
der Begrenzungen von Grubenausmaßen, Überscharen,
Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern und Speicherfeldern sowie zur
Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur.
(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen
gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der
jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis
ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den
Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese
Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.
(4) Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner
ausführenden Tätigkeit berechtigt.
(5) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten
unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
jeweils geltenden Fassung. Berechtigungen anderer Personen, die sich
aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften über berufliche Rechte,
insbesondere aus der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
jeweils geltenden Fassung, ergeben, werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
(6) Ziviltechniker sind verpflichtet, für den Bund oder das Land,
in dem sich der Sitz ihrer Kanzlei befindet, die Geschäfte auf ihrem
Fachgebiet gegen Entlohnung zu übernehmen.
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§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen
Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung
erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein
Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
1. die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der
letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens
nicht eröffnet worden ist,
3. denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17
Abs. 2 Z 1,
4. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es
sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder
die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines
Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/1997)
6. die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit
verfügen.
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Fachliche Befähigung
§ 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen
durch:
1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden
Studiums,
2. die praktische Betätigung
3. und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
(2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der
Nostrifizierung gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7. Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, der absolvierten Studienrichtung entspricht. |
Praktische Betätigung
§ 8. (1) Die praktische Betätigung (§ 6 Abs. 1 Z 2) muß
hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die
Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie
muß eine Zeit von mindestens drei Jahren nach Abschluß des Studiums
(§ 6 Abs. 1 Z 1) umfassen, wovon mindestens ein Jahr als
Arbeitnehmer, weisungsgebunden und eingegliedert in den Organismus
des Unternehmens des Arbeitgebers, unter Ausschluß eines
Unternehmerrisikos, zurückzulegen ist. Die praktische Betätigung kann
auch im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden. Sie ist durch
glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und
Dauer der Betätigung nachzuweisen.
(2) Von der praktischen Betätigung muß mindestens ein Jahr
entfallen:
- bei Bewerbern um die Befugnisse eines Architekten, eines
Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für Wirtschaftsingenieurwesen
im Bauwesen sowie für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft auf eine
praktische Betätigung auf Baustellen,
- bei Bewerbern um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für
Vermessungswesen auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet
der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen
Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen.
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Ziviltechnikerprüfung
§ 9. (1) Die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 3) kann nach
Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt
werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter
Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der
Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes
bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl.
Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von
acht Wochen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung
zu einer Prüfungskommission verfügt.
(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
1. Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),
2. Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung,
Unternehmensorganisation),
3. die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen
Vorschriften,
4. Berufs- und Standesrecht.
(4) Befreit von Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 sind Bewerber,
die
1. eine für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche
Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit diese
Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren;
2. an einer Universität (Hochschule) Prüfungen über diese
Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
Die Befreiung gemäß Z 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen
länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages
auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.
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§ 10. (1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommission und der Durchführung der Prüfung betrauen. (2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie zwei ihre Befugnis ausübende Ziviltechniker des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes. (3) Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen. |
§ 11. (1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen. (2) Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. |
Verleihung der Befugnis § 12. (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen. (2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten, der darüber entscheidet. |
§ 13. (1) Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: ,,Ich schwöre, daß ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.'' (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen. (3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden. |
Ausübung der Befugnis
§ 14. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit
der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die
Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die
Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden
kann.
(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter
oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein
Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder
im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder
Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
3. bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines
öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt
werden.
(4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses darf die
Befugnis eines Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich
nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft
handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.
(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern
es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer
Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker
selbst Gesellschafter ist, hat das Ruhen der Befugnis zur Folge und
ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer binnen zwei
Wochen anzuzeigen.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen
ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
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Verschwiegenheitspflicht § 15. (1) Der Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes vertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet. (3) Inwiefern der Ziviltechniker hinsichtlich dieser Angelegenheiten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Zivil- oder Strafverfahren befreit ist, bestimmt die Zivil- und Strafprozeßordnung. |
§ 16. (1) Die Urkunden gemäß § 4 Abs. 2 müssen vom Ziviltechniker
unter Beidruck des Siegels gefertigt werden und haben das Datum und
die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu
enthalten. Sie sind in chronologische Verzeichnisse einzutragen.
(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel
aufzubewahren und haben zu enthalten:
1. die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name
und Anschrift der Partei,
2. den Gegenstand,
3. allfällige Anmerkungen.
(3) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet
zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(4) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist,
bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Kammer
auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
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Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:
1. durch den dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
bekanntgegebenen Verzicht,
2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit
Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung
oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen,
es sei denn, daß diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
3. durch den Verlust der Eigenberechtigung,
4. durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels
hinreichenden Vermögens,
5. durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des
Verlustes der Befugnis.
(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten abzuerkennen:
1. wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der
Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur Zeit
der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
2. wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden,
aus denen hervorgeht, daß die notwendige fachliche Eignung zur
Ausübung der Befugnis mangelt.
(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 sind der zuständigen Architekten-
und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf
Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden
Bundeslandes zu verlautbaren.
(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des
vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies
der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei
Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.
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§ 18. Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 17 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen. |
Siegel § 19. (1) Architekten und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben. (2) Vor der Eidesablegung ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen. (3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen. (4) Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen. |
Ziviltechnikerausweis § 20. Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat. |
2. ABSCHNITT
Ziviltechnikergesellschaften
Gesellschaftszweck
§ 21. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen
Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des
Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit
eigener, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des
Ziviltechnikers aus.
(3) Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit
Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden
Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft
unterliegt nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses
Bundesgesetzes.
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Befugnis
§ 22. (1) Die Befugnis wird vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz
verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch
spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über
die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen
Organen zu vertreten.
(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
1. die Ziviltechnikergesellschaft zumindest rechtsfähig im Sinne
des § 124 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils
geltenden Fassung, ist,
2. sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch
ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und
vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter
oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
3. der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entspricht.
(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften
nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
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§ 23. Die Befugnis erlischt:
1. mit Verlust der Rechtsfähigkeit (§ 22 Abs. 2 Z 1),
2. drei Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung
vorausgesetzten Befugnisse (§ 22 Abs. 2 Z 2), sofern diese nicht
innerhalb dieser Frist ersetzt wird,
3. durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen.
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§ 24. Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen. |
Sitz und Firma § 25. (1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben. (2) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz ,,Ziviltechnikergesellschaft'' unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort ,,Ziviltechniker'' darf mit ,,ZT'' abgekürzt werden. (3) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnissse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen. |
Gesellschafter § 26. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein. (2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein. |
Treuhandverbote § 27. Ausübende Ziviltechniker müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig. |
Organisationsgrundsätze § 28. (1) In einer Ziviltechnikergesellschaft muß die Kapitalbeteiligung der Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis mehr als die Hälfte betragen. Geschäftsführung und Vertretung müssen Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten sein. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten. (2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. (3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten. (4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Erwerbsgesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein. (5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen. |
Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes § 29. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 12, § 15, § 17 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 4 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden. |
3. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
Schutz von Berufsbezeichnungen
§ 30. (1) Die Bezeichnungen ,,Ziviltechniker'', ,,Architekt'',
,,Ingenieurkonsulent'' und ,,Zivilingenieur'' dürfen von Personen,
denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht
geführt werden.
(2) Das Wort ,,Ziviltechniker'' darf nur der Firma einer
berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
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Unzulässige Berufsausübung
§ 31. Wer
1. gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu
denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund
anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist,
2. unberechtigt die im § 30 angeführten Bezeichnungen führt oder
seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der im Falle der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden
Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
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4. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen
Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen
Berechtigungsumfang aufrecht.
(2) Insbesondere sind nach Maßgabe des Abs. 1 Zivilingenieure
weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines
privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter
der Bezeichnung ,,Zivilingenieur'' berechtigt. Auf Grund bloßer
Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren
Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung
der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur
Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen
Fachgebiet übergehen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten
Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur
Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als
Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß
§ 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr.
146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die
Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu
verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung
erfolgreich absolvierten.
(6) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das
Studium der Innenarchitektur an der Hochschule für angewandte Kunst
in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz absolviert haben, ist die Befugnis eines
Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur zu verleihen, sofern die
nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind
und der Antrag auf Verleihung spätestens zehn Jahre nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern
dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich
ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen.
Solche Verordnungen können bereits vor Inkrafttreten der
zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden, treten jedoch erst
mit dieser in Kraft. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat insbesondere unter Berücksichtigung der
Richtlinien des Rates vom 10. Juni 1985, 85/384/EWG, und vom
21. Dezember 1988, 89/48/EWG, durch Verordnung zu bestimmen, welche
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die
auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik
Österreich erworben wurden, die Voraussetzung der Fachstudien im
Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind, welche Berufsbezeichnungen
Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien in Österreich führen
dürfen, ferner daß Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das
Erbringen von Dienstleistungen vorher bei den gleichfalls zu
bestimmenden Stellen anzuzeigen haben und den Disziplinarvorschriften
in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. Die Verordnung hat
weiters zu regeln, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen
Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien für die Verleihung einer
Befugnis nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen haben.
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Inkrafttreten § 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft. (2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
Vollziehung § 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 18 und 22 Abs. 3 jedoch der Bundesminister für Justiz betraut. |
Artikel II (Anm.: Änderung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974) |